Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemein
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten für alle Dienstleistungen und Produkte der Sky Flight Academy GmbH, Flughafenstrasse 7, 3500 Krems (Adresse Betriebsstandort), FN 331040z, AT.ATO.141 - nachfolgend „ATO“ genannt -, die mit einem/einer Auszubildenden - nachfolgend „Student“ (m/w) genannt - einen Ausbildungsvertrag abschließt.
I.) Geltungsbereich
Die AGB gelten für alle Dienstleistungen und Produkte, die die ATO erbringt, und sind im Büro der ATO ausgehängt. Bei Bedarf sind Kopien davon jederzeit bei ATO erhältlich. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen im Zweifel den AGB vor.
II.) Schulungsleistungen
a) Ausbildungs- oder sonstige Leistungen werden in der jeweiligen Leistungsbeschreibung eines Vertrages festgelegt.
b) Theoretische und praktische Ausbildungen basieren auf den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen/Vorgaben, die zum Erwerb der vereinbarten Lizenz bzw. Berechtigung nötig sind.
c) Kursaufbau, -inhalt und -umfang der einzelnen Ausbildungsleistungen sowie die Zulassung und Verwendung der Schulungsflugzeuge und Trainingsgeräte entsprechen den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und sind in dem genehmigten Ausbildungshandbuch (Operations Manual OM-A) sowie Kurshandbuch (Trainings Manual OM-D) der ATO festgelegt.
d) Die ATO hat das Recht Kursdesign, -inhalt, -umfang der einzelnen Schulungsleistungen sowie die verwendeten Ausbildungsmittel entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen der Behörde zu verändern.
e) Die Ausbildung wird in deutscher und englischer Sprache durchgeführt.
f) Die ATO ist berechtigt, ganz oder teilweise Dritte mit der Ausführung ihrer Leistungen zu beauftragen
III.) Voraussetzungen
a) Die ATO ist berechtigt, eine Auswahlprüfung (auch durch Dritte) durchzuführen. Weiters kann die ATO die Kenntnisse des Studenten in Mathematik, Physik und Englisch überprüfen und gegebenenfalls eine 2-tägige Nachschulung der Grundkenntnisse vornehmen.
b) Für minderjährige Studenten (als solche gelten Personen bis zur Vollendung des 18. LJ) muss die Anmeldung vom gesetzlichen Vertreter mit unterfertigt werden.
IV.) Voraussetzungen
a) Die Leistungsanforderungen sind gesetzlich geregelt und bei durchschnittlicher Begabung des Studenten erfahrungsgemäß ohne zusätzliches, kostenpflichtiges Training erfüllbar. Die Leistungs- und Verhaltensanforderungen an den Studenten ergeben sich aus den Inhalten des Ausbildungshandbuches (Operations Manuals) sowie des Kurshandbuches (Trainings Manuals). Diese werden dem Student ab Ausbildungsbeginn in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Sollte der Student wider Erwarten theoretisches und/oder praktisches Zusatztraining – zusätzlich zu den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Unterrichten – benötigen, so hat er diese Kosten entsprechend der jeweils gültigen Preisliste zu tragen. Die Preisliste kann jederzeit in der ATO eingesehen werden. Der Umfang des fliegerischen Zusatztrainings folgt den Vorgaben des Ausbildungshandbuches.
b) Es werden von der ATO und ihren beauftragten Vertragspartnern Sicherheitshinweise kommuniziert, die vom Studenten befolgt werden sollen. Wiederholtes undiszipliniertes Verhalten des Studenten kann zu dessen Ausschluss aus der Ausbildung führen; in diesem Fall hat der Student weder Anspruch auf Kostenersatz für bereits konsumierte Leistungen, noch auf Fortsetzung der Ausbildung.
c) Der Student verpflichtet sich gegenüber der ATO und ihren beauftragten Vertragspartnern
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an allen Ausbildungsveranstaltungen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
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die ATO bei Fernbleiben unter Angabe von Gründen unverzüglich zu benachrichtigen,
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der ATO eine etwaigie Fluguntauglichkeit gemäß EASA Part-FCL Regulation 1178/2011 Annex IV Part-MED.A.020 sofort zu melden,
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die ausgefallenen Unterrichtsstunden auf Verlangen auf eigene Kosten nachzuholen,
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an den internen und den behördlich vorgeschriebenen Prüfungen an dem durch die ATO festgelegten Terminen teilzunehmen.
d) Die ATO verpflichtet sich, dem Studenten sämtliche für die Ausbildung nötigen Schulungsunterlagen zur Verfügung zu stellen und diese gegebenenfalls zu aktualisieren. Diese dürfen jedoch nicht kopiert oder vervielfältigt, an Dritte weitergegeben/ überlassen oder veräußert, sondern ausschließlich für den persönlichen Gebrauch verwendet werden.
e) Der Student ist in besonderem Maße verpflichtet, durch sein Verhalten bei Ausbildungsveranstaltungen, im Betrieb, in der Öffentlichkeit sowie sonstigen öffentlichen Veranstaltungen dem guten Ansehen der ATO Rechnung zu tragen.
f) Vom Studenten wird eine Anwesenheitspflicht von mehr als 95% der theoretischen Ausbildung verlangt. Die ATO behält sich vor, bei Nichterreichen der soeben genannten Anwesenheitsquote zusätzliche Wissenstests in mündlicher, schriftlicher und/oder elektronischer Form abzuhalten, um den Wissenstand des Studenten zu überprüfen.
g) Der Student erklärt sich damit einverstanden, dass während der Schulung zum Zwecke der Leistungskontrolle Daten (z.B. auch laufende Beurteilungen der fliegerischen Leistungen durch Fluglehrer) erhoben und unter Verschluss aufbewahrt werden. Alle Mitarbeiter der ATO sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Eine Weitergabe etwaiger Daten erfolgt nur nach gesonderter Zustimmung des Studenten.
h) Änderungen der Vertragsinhalte während laufender Kurse (Dienstleistungen, Preise, Treibstoff, Versicherungen, etc.) bedürfen beiderseitigem schriftlichen Einverständnis. Die Änderung von Steuern oder anderen maßgeblichen Abgabesätzen berechtigt die ATO, ihre Tarife ohne entsprechende Vorankündigung anzupassen.
i) Der Student hat die ATO von jeder Änderung seines Namens, Wohnadresse, etc. unverzüglich zu unterrichten.
V.) Ausbildungsorte
a) Ausbildungsorte für die Theorieausbildung sind die Büroräumlichkeiten der Sky Flight Academy am Flugplatz Krems (3500 Krems, Flughafenstraße 7) und genehmigte Schulungsbüros in Wien sowie Johannesburg und für die Praxisausbildung der Flugplatz Krems sowie andere genehmigte Flugplätze und internationale Flughäfen (z.B. Grand Central Airport Johannesburg Midrand). Die ATO ist berechtigt, gegebenenfalls andere Ausbildungsorte festzulegen.
VI.) Ausbildungsbeginn & -dauer
a) Die Schulungsdauer ergibt sich aus dem Kursbeginn gemäß Ausbildungsvertrag und dem im Kursplan festgelegten Ausbildungszeitraum; kann aus schulbetrieblichen Gründen im Rahmen der gesetzlich zulässigen Grenzen aber auch verlängert oder verkürzt werden.
b) Die Ausbildung kann aus wichtigem Grund, der im Bereich des Studenten liegt, von der ATO unbefristet ausgesetzt werden. Wichtige Gründe können eine befristete Fluguntauglichkeit, andere gravierende Einschränkungen in der Verfügbarkeit, mangelhafte Leistungen des Studenten, ein schwebendes Strafverfahren gegen den Studenten, aber auch höhere Gewalt - etwa politische Unruhen, Terroranschläge sowie Naturkatastrophen - sowie andere Gründe sein.
c) Nimmt der Student am vereinbarten Kursprogramm nicht zur Gänze teil, ist er berechtigt, den versäumten Teil frühestens zum nächstmöglichen Termin nachzuholen, sofern dafür Ressourcen vorhanden sind. Ist der nächstmögliche Termin bereits ausgebucht, wird einvernehmlich ein Termin festgelegt, zu dem das versäumte Kursprogramm nachgeholt wird.
VII.) Beendigung der Schulung
a) Der Ausbildungsvertrag endet, wenn der Student alle schulinternen Prüfungen sowie alle sonstigen erforderlichen behördlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt hat und der zur Erreichung des Vertragszieles vorgesehene Unterricht abgeschlossen ist.
b) Ergibt eine fliegerärztliche Untersuchung während der Ausbildung eine dauernde Fluguntauglichkeit des Studenten, so endet der Ausbildungsvertrag mit Ablauf des Tages, an dem die Fluguntauglichkeit festgestellt wurde.
c) Der Ausbildungsvertrag endet ferner vorzeitig mit Bekanntgabe des entsprechenden Prüfungsergebnisses, wenn der Student eine der internen oder behördlichen theoretischen oder praktischen Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.
VIII.) Prüfungen
a) Der Student nimmt an allen behördlichen Prüfungen zu den festgesetzten Terminen teil; bei Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
b) Zur Überprüfung des Leistungsstandes und zur Kontrolle des Lernfortschrittes führen die ATO oder ihre beauftragten Vertragspartner teilnahmepflichtige Zwischenprüfungen durch. Die Ergebnisse werden dem Studenten bekanntgegeben.
c) Der Student berechtigt die Austro Control, seine Prüfungsergebnisse der ATO bekanntzugeben.
IX.) Haftung & Versicherungen
a) Die Schulungsflugzeuge sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gegen Haftpflichtschäden und Unfall und einer zusätzlichen Kaskoversicherung mit Selbstbeteiligung während der gesamten Schulungsdauer versichert. Der Student wird von der ATO von der Selbstbeteiligung freigestellt, sofern die Schäden nicht vorsätzlich, aufgrund mangelhafter körperlicher Eignung oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die ATO ist im Fall eventueller Personen- und Sachschäden, die im Zuge der Ausbildung eintreten könnten, versichert. Darüber hinaus übernimmt sie keine Haftung.
b) Die Mitnahme Dritter (Angehörige, Freunde, Bekannte) im Trainingsgerät (A/C und/oder Simulator) ist nur dann gestattet, wenn diese ausdrücklich, schriftlich von der ATO (Ausbildungsleiter Head of Training und Chef-Fluglehrer Chief Flying Instructor) erlaubt wurde.
X.) Zahlungsbedingungen
a) Die angegebenen Preise sind Bruttopreise (inkl. MWSt.) und in Euro.
b) Die Zahlungen erfolgen ausschließlich auf folgende Bankverbindung:
Inhaberin: Sky Flight Academy GmbH
Bank: Raiffeisenbank Region Wagram
IBAN: AT68 3200 2000 0001 6600
BIC: RLNWATW1002
c) Die Zahlungsbeträge (siehe Punkt „Zahlungsbedingungen“ unter Vertragsinhalte) müssen am jeweiligen Fälligkeitstag am Konto der Sky Flight Academy GmbH eingelangt sein. Bankspesen und sonstige Überweisungskosten trägt der Student.
d) Bei Zahlungsverzug des Studenten gelten Verzugszinsen in Höhe von 1% p.m. als vereinbart. Pro Mahnung wird dem Studenten zusätzlich ein Betrag in Höhe von € 15,- (zuzüglich Umsatzsteuer und Porto) als Aufwandsersatz in Rechnung gestellt.
e) Die ATO verrechnet eine einmalige Bearbeitungsgebühr bei schriftlicher Abmeldung/ Rücktritt bei vorhandener körperlicher/geistiger Eignung durch den Kunden bis spätestens 2 Wochen vor Lehrgangsbeginn in Höhe von 5 % des vereinbarten Brutto-Ausbildungspreises zuzüglich allfälliger gesetzlicher Umsatzsteuer.
a) Beide Vertragspartner sind berechtigt, diesen Ausbildungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn eine Fortsetzung der Ausbildung für eine der Vertragsparteien unzumutbar geworden ist. Wichtige Gründe in diesem Sinne sind z.B.:
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Nichterfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen,
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schwerwiegende Nichteignung,
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gravierende Mängel in den schulischen Leistungen oder im Verhalten des Studenten, schwere Verstöße gegen die geltenden Sicherheitsbestimmungen, der Betriebsvorschriften der ATO, ihrer beauftragten Vertragspartner sowie gegen die Regelungen dieses Vertrages.
b) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
c) Endet das Ausbildungsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die die ATO nicht zu vertreten hat, so trägt der Student alle Kosten für die Schulungs- und sonstigen Leistungen, die er bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen hat.
XII.) Schlussbestimmungen
a) Nebenabreden und Änderungen dieses Vertrages gelten nur in unterfertigter Schriftform.
b) Die Unwirksamkeit eines Punktes hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit anderer Punkte oder des gesamten Vertrages.
c) Der Vertrag ist österreichischem Recht unterworfen. Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten ist das Landesgericht St. Pölten.
XI.) Kündigung